Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Japanspecialist

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Japanspecialist

Stand: Januar 2025

Für den zwischen dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“) und der Kuoni Global Travel Services (Schweiz) AG mit Sitz an der Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich unter der Nummer CHE-263.188.235, Tel.: +41 44 325 22 10, Website: https://ch.japanspecialist.com, E-Mail: ch@japanspecialist.com) (nachfolgend der „Reiseveranstalter“) gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“), soweit sie nicht von den Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags einschliesslich einer eventuellen Bestellbestätigung in Textform abweichen. Im Fall einer solchen Abweichung oder eines Widerspruchs gehen die Regelungen des Reisevertrags bzw. des Bestellformulars vor.

§ 1 Zustandekommen des Reisevertrags

1.1 Der Kunde kann die Leistungen des Reiseveranstalters im Büro eines vom Reiseveranstalter beauftragten Reisevermittlers (nachfolgend der „Reisevermittler“) oder online über die Website https://ch.japanspecialist.com (nachfolgend die „Webseite“) anfragen. Sämtliche Reiseangebote (physisch oder virtuell) sind freibleibend und stellen kein Angebot im Rechtssinn dar. Wenn der Kunde das Bestellformular des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers unterzeichnet oder eine Reise auf der Webseite anfragt, unterbreitet er ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages über die ausgewählte Reise. Sofern dem Kunden physisch oder virtuell eine Bestellbestätigung übergeben bzw. zugeschickt wird, ist diese Bestellbestätigung unverbindlich. Damit informiert der Reiseveranstalter den Kunden lediglich darüber, dass die Bestellung angekommen ist und welche Reise bestellt wurde. Erst mit der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters in Textform kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden zustande, frühestens allerdings, nachdem der Kunde die Anzahlung gemäss Ziffer 2.1 geleistet hat.

1.2 Orts-/Hotelprospekte und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.  

1.3 Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfasst werden.

1.4 Der Reiseveranstalter informiert den Kunden mindestens sieben Tage vor Antritt der Reise – wenn der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Reisevertrags und der Abreise kürzer ist, spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags – in Textform über Folgendes:  

a) den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des örtlichen Vertreters des Reiseveranstalters am Bestimmungsort der Reise, der Deutsch oder eine übliche Fremdsprache spricht (oder, wenn der Reiseveranstalter einen solchen Vertreter stellt, eine Person, die die Sprache des Bestimmungslandes oder eine im Bestimmungsland übliche Fremdsprache spricht und befugt ist, neben der Gruppe als Reiseleiter tätig zu sein), oder andernfalls die Telefonnummer oder sonstige Angaben des Reiseveranstalters oder eine Ansprechperson;

b) bei minderjährigen Kunden im Ausland die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme zwischen Kind und Erziehungsberechtigten;

c) die Zeiten und Orte von Zwischenstopps und Anschlüssen, die im Reiseplan vorgesehen sind, sowie Einzelheiten über den Platz, den der Kunde einnehmen kann (z. B. Reiseklassen, Kabine oder Schlafkoje auf dem Schiff, Schlafwagenabteil im Zug).

§ 2 Reisepreis / Zahlungsbedingungen

2.1 Der Kunde hat nach Beendigung des Buchungsvorgangs 40 % des Reisepreises als Anzahlung zu leisten, sofern der Reisevertrag nichts anderes bestimmt. Kommt der Reisevertrag mangels Bestätigung in Textform nach Ziffer 1.1 nicht zustande oder tritt der Reiseveranstalter aus anderen Gründen vom Reisevertrag zurück, so hat der Reiseveranstalter dem Kunden die Anzahlung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen zu erstatten.

2.2 Der im Angebot genannte Reisepreis enthält keine Gebühren, Kosten, Steuern (mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Abgaben und sonstige Pflichtabgaben, insbesondere Unfall-, Kranken-, Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung, Kurbeitrag, Kurtaxe, Flughafen- und Hafengebühren, Ticketgebühren, Liegeplatzgebühren und diverse Zuschläge (nachfolgend die „Sonstigen Kosten“). Diese werden gesondert berechnet. Weitere Informationen: https://ch.japanspecialist.com/bei-uns-buchen.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, den vollen Reisepreis sowie allfällige Sonstige Kosten innerhalb der im Bestellformular angegebenen Frist zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens jedoch 30 Tage vor Reiseantritt, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. Bei Buchung/Vertragsabschluss innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der volle Preis in bar oder durch Überweisung auf das Konto des Reiseveranstalters gleichzeitig mit der Buchung zu zahlen.

2.4 Der Reiseveranstalter stellt dem Kunden die zur Teilnahme an der Reise berechtigenden Reisedokumente erst nach Erhalt des vollständigen Reisepreises zur Verfügung.

§ 3 Umbuchungen

3.1 Der Kunde ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag bis sieben (7) Tage vor dem Tag des Reisebeginns auf eine Person zu übertragen, die alle im Reisevertrag genannten Bedingungen erfüllt. Die vom Vertrag zurücktretende und die in den Vertrag eintretende Partei haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Reisepreises und der Sonstigen Kosten. Im Fall von Flugreisen ist es möglich, dass der Name des Kunden nach Buchung und/oder Ausstellung des Flugtickets gemäss den Bestimmungen der betreffenden Fluggesellschaft nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr durch den Kunden geändert werden kann. Der Kunde kann diese Bestimmungen der Fluggesellschaft in erster Linie auf der Website der betreffenden Fluggesellschaft einsehen, auf Anfrage in Textform kann sie auch der Reiseveranstalter übermitteln.

3.2 Ein im Büro des Reisevermittlers abgeschlossener Reisevertrag kann nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters in Textform geändert werden, bei über die Webseite geschlossenen Reiseverträgen ist eine Vertragsänderung nicht möglich. Bezüglich der Änderung von Flugtickets wird auf Ziffer 3.1 verwiesen. Wünscht der Kunde eine Änderung des Reiseziels, der Unterkunft oder des Datums im Reisevertrag und stimmt der Reiseveranstalter dem zu, so stellt dies eine Kündigung durch den Kunden dar und gilt Ziffer 6.3 entsprechend. Die Änderung kann in diesem Fall durch Abschluss eines neuen Reisevertrags erfolgen.

3.3 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, von den im Programmheft oder auf seiner Website veröffentlichten Informationen abzuweichen. In diesem Fall wird der Kunde vor Abschluss des Reisevertrags über die Änderungen informiert.

§ 4 Rücktritts- und Kündigungsrecht des Reiseveranstalters

4.1 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Bei einem Rücktritt gemäss dieser Ziffer übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde ausserhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.

4.2 Der Reiseveranstalter ist vor Reisebeginn berechtigt, den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung unverzüglich zu kündigen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

4.3 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Fall einer Kündigung gemäss dieser Ziffer behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

 

§ 5 Leistungsänderungen

5.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind.

5.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

5.5 Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.

5.6 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Touristenabgaben, Energieabgaben oder Einreisegebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

5.7 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung ohne zusätzliche Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.

5.8 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter Ziffer 5.5 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, kann der Reiseveranstalter vom zu erstattenden Mehrbetrag abziehen.

§ 6 Kündigungsrecht des Kunden

6.1 Der Kunde kann den Reisevertrag, auch wenn er über die Webseite geschlossen wurde, jederzeit vor Reiseantritt durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter in Textform kündigen. Die Kündigungserklärung wird gegenüber dem Reiseveranstalter mit ihrem Zugang wirksam. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Kunde seine Reise nicht antritt oder nicht am genauen Ort und zur genauen Zeit der Abfahrt erscheint (no-show).

6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare aussergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Es gelten die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts:

a) bis 35 Tage vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises,

b) 34 bis 21 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises,

c) 20 bis 10 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,

d) 9 bis 0 Tage vor Reiseantritt 100 % des Reisepreises.

Der Kunde ist berechtigt, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.

6.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der Pauschalen in Ziffer 6.3 eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.5 Spricht das Eidgenössische Departement des Äusseren (EDA) oder das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Abschluss des Reisevertrags eine Reisewarnung für das (die) im Reisevertrag genannte(n) Zielland (-länder) bzw. die entsprechende Zielregion aus, kann der Kunde den Reisevertrag ohne Zahlung einer Entschädigung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Veröffentlichung der Reisewarnung kündigen. Es können jedoch Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien und evtl. Visaspesen verlangt werden. Wird vom EDA oder vom BAG nicht ausdrücklich vor Reisen in das gebuchte Land resp. Region abgeraten, gelten die Bestimmungen unter § 6.1-4.

6.6 Die Entschädigung nach Ziffer 6.3 steht dem Reiseveranstalter auch dann zu, wenn die Erfüllung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.2 Ist die Fortsetzung der Reise oder der Aufenthalt am Ferienort aufgrund schwerwiegender Mängel nicht zumutbar, so muss der Kunde von der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder dem Leistungsträger eine entsprechende Bestätigung darüber, dass er reklamiert hat und weshalb, einholen. Ein Ersatzbegehren und die Bestätigung der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der vereinbarten Beendigung Ihrer Reise schriftlich am Sitz des Reiseveranstalters in Zürich einzureichen. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, erlischt jeglicher Schadenersatzanspruch.

7.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

7.4 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben (7) Tagen und bei Verspätung innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Aushändigung an die Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

7.5 Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, soweit zulässig, auf den zweifachen Reisepreis beschränkt und erfasst nur den unmittelbaren Schaden. Die Haftung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche oder Ausstellungen), wenn diese Leistungen so ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

§ 9 Verjährung

9.1 Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb eines Jahres nach vertraglichem Reiseende. Vorbehalten bleiben kürzere resp. zwingende längere Verjährungsfristen aufgrund des anwendbaren nationalen und internationalen Rechts.

§ 10 Pass, Visum, Zoll, Devisen und Gesundheitsvorschriften

10.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der anwendbaren Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter wird den Kunden bei Vertragsabschluss auf diese Bestimmungen hinweisen, indem es ihm den Weg zur Online-Schnittstelle mit den oben genannten Bestimmungen mitteilt. Alle Schäden und Kosten, die aus der Nichteinhaltung oder dem Verstoss gegen diese Vorschriften entstehen, trägt der Kunde. Kann der Kunde aufgrund der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen nicht an der Reise teilnehmen, so gilt die Reise als nicht angetreten. In diesem Fall gilt das Datum des Reisebeginns als Datum der Beendigung der Reise und Ziffer 6.3 findet entsprechend Anwendung.

§ 11 Versicherung

11.1 Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Unfall-, Kranken- und Reisegepäckversicherungen können über den Reiseveranstalter abgeschlossen werden.

11.2 Der Reisepreis beinhaltet keine Versicherung im Sinne dieses § 11. Der Reiseversanstalter kann dem Kunden eine Reiseversicherung anbieten, einschliesslich einer Reise-, Gepäck- und Stornoversicherung, und ihm die Einzelheiten dieser Versicherung erläutern.

§ 12 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird (werden). Sobald der Veranstalter weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

12.2 Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen des Reiseveranstalter und ggf. des Reisevermittlers einzusehen.

§ 13 Datenschutz

13.1 Der Reiseveranstalter hält sich bei der Beschaffung und Nutzung von Personendaten an die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Bei einer Reisebuchung werden neben den Kontaktangaben des Kunden regelmässig zusätzlich folgende Informationen gespeichert: Reisedaten, Reiseroute/Destination, Fluggesellschaft, Hotel, Preis, Kundenwünsche, Informationen über Mitreisende, Zahlungsinformationen, Frequent-Flyer-Nummer, Mitglieder-Nummer und weitere spezifische Informationen zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei Kooperationspartnern des Reiseveranstalters, Geburtsdatum, Nationalität, Sprache, Präferenzen etc. sowie andere Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt. Bei besonderen Umständen (z.B. Unfall während der Reise etc.) sowie im Falle von Reklamationen können weitere Informationen beschafft und gespeichert werden.

13.2 Kundendaten können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an Dritte weitergegeben werden, welche diese im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für den Reiseveranstalter oder andere Unternehmen der Gruppe des Reiseveranstalters bearbeiten, wobei auch ein Datentransfer ins Ausland erfolgen kann. Kundendaten dürfen innerhalb der Gruppe des Reiseveranstalters sowie an Kooperationspartner (bei bestehender Mitgliedschaft) weitergegeben und von diesen Unternehmen im selben Ausmass genutzt werden, wie sie der Reiseveranstalter nutzen kann. Sie werden vertraulich behandelt und anderen Dritten nicht zugänglich gemacht, es sei denn, dass dies zur Geschäftsabwicklung notwendig ist, vom geltenden Recht und namentlich den zuständigen Behörden gefordert wird oder zur Wahrung bzw. Durchsetzung berechtigter Interessen des Reiseveranstalters oder anderer Unternehmen der Gruppe des Reiseveranstalters notwendig ist.

13.3 Die gesammelten Daten werden nach Treu und Glauben bearbeitet und zur Geschäftsabwicklung verwendet. Sie können durch die Gruppe des Reiseveranstalters auch zur Bereitstellung eines marktgerechten Angebotes sowie zu Analyse-, Marketing- und Beratungszwecken genutzt werden. Somit kann der Reiseveranstalter dem Kunden Angebote und Informationen zukommen lassen, die für ihn persönlich interessant sind.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an seinem Hauptsitz in Zürich anzubringen.

14.2 Vor einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Kunde den Ombudsman der Schweizer Reisebranche anrufen. Der Ombudsman ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisebüro, bei welchem die Reise gebucht wurde, eine ausgewogene und faire Einigung zu erzielen. Die Adresse des Ombudsmans lautet:

Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Etzelstrasse 42, Postfach,
8038 Zürich
Tel. 044 485 45 35
Info@ombudsman-touristik.ch, www.ombudsman-touristik.ch

14.3 Der Reisevertrag und diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.